Gebühren und Entgelte

Bei der Auflistung handelt es sich um §3 (Gebührenhöhe) und §4 (Gebührenermäßigung) der Gebührensatzung der Musikschule Leverkusen sowie die entsprechenden Teile der Entgeltordnung "Vermietung von Räumen, Instrumenten und Parkplätzen".

Die Entgeltordnung finden Sie im Abschnitt "Satzungen und Verordnungen".

 

Die vollständige Fassung der Gebühren als PDF-Dokument:

Gebühreninfoblatt


Gebührenermäßigung

1. Erhalten mehrere Mitglieder einer Familie in der Unter-, Mittel- oder Oberstufe Unterricht, so ermäßigt sich das Schulgeld nach § 3 Nr. 2

bei 2 Familienmitgliedern um15%
bei 3 Familienmitgliedern um25%
bei 4 Familienmitgliedern um30%
bei 5 und mehr Familienmitgliedern um35%

Die Ermäßigung wird von der Gesamtsumme des Schulgeldes nach § 3 Nr. 2 gewährt.

2. Für jeweils viermaligen Unterrichtsausfall im Laufe eines Schuljahres wird für den jeweils zurückliegenden Zeitraum 1/12 des Schulgeldes für das belegte Unterrichtsfach erstattet, wenn der Unterricht wegen Erkrankung oder sonstiger
Verhinderung der Lehrerin/des Lehrers oder aus anderen Gründen, die von der Musikschule zu vertreten sind, nicht erteilt werden konnte.

3. Familien mit geringem Einkommen (ALG II / Wohngeldbezug) können die "Bildung und Teilhabe" für die Musikschule einsetzen. 
Darüber hinausgehende Beträge werden zu 50 % ermäßigt bzw. erlassen.
Der in Zusammenarbeit mit den Leverkusener Förderschulen durchgeführte Musikunterricht kann ohne Erhebung einer Gebühr durchgeführt werden, wenn der Schulleitung die Bedürftigkeit der Nutzerin/des Nutzers bekannt ist oder die Notwendigkeit einer besonderen Förderung besteht. Die Entscheidung trifft die Schulleitung.

4. Im Rahmen der vorberuflichen Fachausbildung ist die Unterrichtsstunde des Pflichtfaches entgeltfrei.


Bildung und Teilhabe

Der Zugang zu ermäßigten Gebühren ist „Bildung und Teilhabe“. Die Gebühren können um 50% oder um 100 % ermäßigt werden.

„Bildung und Teilhabe“ muss beim Fachbereich Soziales beantragt werden. Genauere Infos hierzu: Internetseite der Stadt Leverkusen, Suche nach „Bildung und Teilhabe“.

Bezugsberechtigt sind Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre in der Regel, bei
- Bezug von Bürgergeld
- Bezug von Sozialhilfe - Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
- Bezug von Wohngeld
- Bezug von Kindergeldzuschlag

 

Antragsformulare für „Bildung und Teilhabe“ sind auch in der Musikschule erhältlich.

Fragen zum Einsatz von „Bildung und Teilhabe“ für Musikschulunterricht beantwortet Frau Birgit Sander, Tel. 0214/406-4053, birgit.sander@stadt.leverkusen.de

 

Infoblatt Bildung und Teilhabe der Musikschule

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